Allgemeine Informationen
Mit den sogenannten Zugriffsverboten stellt das Bundesnaturschutzgesetz im § 44 bestimmte Pflanzen- und Tierarten (z. B. alle europäischen Vogelarten, heimische Fledermäuse, Hornissen) unter besonderen bzw. strengen Schutz. Danach ist es verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Voraussetzungen:
Auf Antrag kann gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Fristen, Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen) versehen werden.
Im Einzelfall können weitere Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erlassen werden.
Die jeweiligen Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter für Ihr Gemeindegebiet erfahren Sie hier.
Erforderliche Unterlagen
Artenschutzfachliche Bewertung,
Artenschutzfachbeitrag (Populationsökologische Bewertung, Maßnahmen zur Vermeidung, Schutz und Kompensation)
Artenschutzfachbeitrag (Populationsökologische Bewertung, Maßnahmen zur Vermeidung, Schutz und Kompensation)
Ablauf
Um Verzögerung beim Bauablauf oder im schlimmsten Fall einen Baustopp zu vermeiden, soll der Bauherr oder Planer das Gebäude bereits während der Planungsphase von einer fachlich geeigneten Person auf vorhandene Lebensstätten besonders sowie streng geschützter Tierarten untersuchen lassen. Am günstigsten ist hierfür die Fortpflanzungssaison bzw. die Winterruhe bei Fledermauswinterquartieren.
Werden am Gebäude Hinweise auf Nist- oder Ruhestätten wie z. B. Nester, Einflugöffnungen, Spechtlöcher, Kotfahnen oder anfliegende Vögel oder Fledermäuse festgestellt, sind meistens die o. g. Zugriffsverbote berührt und das Abbruch- oder Bauvorhaben bedarf einer artenschutzrechtlichen Prüfung.
Dies ist z. B. der Fall bei der Beseitigung von Nestern, dem Verschluss von Löchern und Spalten bei Sanierung, Wärmedämmung oder Arbeiten am Dach.
Ebenso ist die Schaffung von Hindernissen, die es den Tieren unmöglich machen zu ihren Niststätten zu gelangen, verboten (z. B. Aufstellen von Gerüsten vor Mauerseglerniststätten während der Brutzeit, Abspannung mit Netzen und Folien, Anbau von Balkonen).
Werden am Gebäude Hinweise auf Nist- oder Ruhestätten wie z. B. Nester, Einflugöffnungen, Spechtlöcher, Kotfahnen oder anfliegende Vögel oder Fledermäuse festgestellt, sind meistens die o. g. Zugriffsverbote berührt und das Abbruch- oder Bauvorhaben bedarf einer artenschutzrechtlichen Prüfung.
Dies ist z. B. der Fall bei der Beseitigung von Nestern, dem Verschluss von Löchern und Spalten bei Sanierung, Wärmedämmung oder Arbeiten am Dach.
Ebenso ist die Schaffung von Hindernissen, die es den Tieren unmöglich machen zu ihren Niststätten zu gelangen, verboten (z. B. Aufstellen von Gerüsten vor Mauerseglerniststätten während der Brutzeit, Abspannung mit Netzen und Folien, Anbau von Balkonen).
Kosten und Gebühren
30 € bis 5.000 €
Besonderheiten
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 gelten für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Vorhaben im Sinne § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Für die Beseitigung von Gehölzen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist eine Befreiung erforderlich, auch wenn das Gehölz nicht nach der örtlichen Satzung geschützt ist.
Für die Beseitigung von Gehölzen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist eine Befreiung erforderlich, auch wenn das Gehölz nicht nach der örtlichen Satzung geschützt ist.
Rechtsgrundlagen
§ 44 BNatSchG i. V. m. § 7 BArtSchV,
Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung ( Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten.
Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung ( Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten.
- Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-VO 338/97) oder kurz: EG-Artenschutzverordnung
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44 in Verbindung mit Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) § 7
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) § 7 in Verbindung mit Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44