Landeserziehungsgeld
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Erziehungsgeld

Landeserziehungsgeld

Das Landeserziehungsgeld wird nach dem Elterngeld gezahlt. Es ist jedoch an das frühere Erziehungsgeld angelehnt und daher eine einkommensabhängige Sozialleistung. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders die Eltern, die sich für eine längerfristige Betreuung des Kindes entschieden haben und z. B. die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.


Voraussetzungen:
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer:
  • seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat
  • mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht
  • für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindereinrichtung und keine staatliche Förderung der Tagespflege in Anspruch nimmt, besondere Ausnahmen z.B. bei Ausbildung möglich
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (= maximal 30 Wochenstunden) im Sinne von § 2 BErzGG ausübt
EU/EWR-Bürger, unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger Landeserziehungsgeld. Nicht-EU-/EWR-Bürger müssen zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer zweckbestimmten Aufenthaltserlaubnis sein.

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Bürgergeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Landeserziehungsgeld kann erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld gezahlt werden. Ein Parallelbezug mit Elterngeld Plus ist hingegen möglich. 

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