1,00 VzÄ ab nächstmöglichem Zeitpunkt auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) an der Pestalozzi Oberschule in Limbach-Oberfrohna
Bewerbungen zur Übernahme der Leistungen sind bis zum 9. August 2024 einzureichen im
Landratsamt Zwickau
Dezernat II
Königswalder Straße 18
08412 Werdau
Der Bewerbung sind beizufügen:
- Konzeption des Trägers für dieses Leistungsangebot
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Qualifikation.
Weitere Informationen:
1. Beschreibung des Angebotes/Zieles
Die Schulsozialarbeit als primär präventives aber auch intervenierendes Angebot der Jugendhilfe ist gesetzlich im § 13 a Sozialgesetzbuch, VIII Buch (SGB VIII) verortet.
Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen am Ort Schule angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen.
Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges, durch die Methoden und Instrumente der Sozialpädagogik getragenes und bestimmtes Angebot der Jugendhilfe, das durch verbindlich vereinbarte und gleichberechtigt gestaltete Kooperationsbeziehungen zwischen Schulträger, Landesamt für Schule und Bildung, Schule als Einrichtung und Jugendhilfe dauerhaft an der Schule als Institution und im Schulalltag als Prozess verankert ist.
2. Zielgruppe
Um Wirksamkeit zu erzielen und Stigmatisierungsprozessen vorzubeugen, steht das Angebot der Schulsozialarbeit grundsätzlich allen am jeweiligen Schulstandort lernenden jungen Menschen offen. Hauptzielgruppe sind sozial benachteiligte bzw. individuell beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Eltern und Erziehungsberechtigte als wichtige Kooperationspartnerinnen und -partner der Schulsozialarbeit bilden die sekundäre Zielgruppe.
Die Schulleitung sowie Lehrerinnen und Lehrer sind unerlässliche Kooperationspartner.
3. Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird ausgehend von § 1 Abs. 3 aus § 13 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII abgeleitet. Ergänzend kann § 14 SGB VIII als weitere aufgabenbegründete Normierung herangezogen werden.
Die Finanzierung der Leistung regelt sich nach § 74 SGB VIII.
Das Jugendamt des Landkreises Zwickau prüft in fachlicher Zuständigkeit die Geeignetheit des Leistungsträgers. Der Leistungsträger muss nach § 75 SGB VIII Träger der freien Jugendhilfe sein.
Dem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe obliegt die Fachaufsicht.
Die Rahmenkonzeption "Schulsozialarbeit und sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr im Landkreis Zwickau" bildet die Grundlage für die praktische Arbeit der Fachkräfte im Landkreis Zwickau.
4. Rahmenbedingungen
4.1 personelle Rahmenbedingungen
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung haben, anzuerkennen.
Die in der Schulsozialarbeit tätigen Fachkräfte sollen neben ihrer persönlichen Eignung über einen berufsqualifizierenden sozialpädagogischen Hochschulabschluss verfügen. Die Qualifikation der Fachkräfte wird in den Regelungen zur Umsetzung der FRL SSA (in der jeweils gültigen Fassung) unter Punkt III Förderverfahren unter e. Personal- und Sachausgaben, Fachkräfte geregelt.
In begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig, die auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen.
Für die Förderfähigkeit ist zu gewährleisten, dass die Tätigkeit einer/eines Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter mit 1,00 VzÄ abgesichert wird. Die Arbeitszeit der Fachkräfte soll unter Beachtung des Arbeitsrechts flexibel gestaltet werden. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ist als feste Kontaktzeit innerhalb des regulären Schulablaufs zu vereinbaren.
4.2 sachliche Rahmenbedingungen
Die Schule stellt für die Umsetzung ausreichende und geeignete, eigene Räumlichkeiten zur Verfügung, wenn möglich mit eigenem Telefon- und Internetanschluss.
Für die Büroausstattung (Schreibtisch, Stuhl, PC, Fax, Handy, Kopierer etc.) und die Bereitstellung von Betriebsmitteln für die Projektdurchführung sowie Verbrauchsmaterial ist der Träger der freien Jugendhilfe verantwortlich.
In Absprache mit der Schulleitung können für spezifische Veranstaltungen der Schulsozialarbeit auch andere schulische Räume genutzt werden.
4.3 finanzielle Rahmenbedingungen
Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung zum Tag der Antragstellung.
Bei der Finanzierung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und gleichzeitig werden diese der Gesamtverantwortung für die Gestaltung einer bedarfsgerechten, effizienten und effektiven Hilfe für junge Menschen gerecht.
Der Anerkennung von Personalkosten liegen tarifliche Regelungen des Leistungserbringers zugrunde, soweit sie mit den Regelungen der Tarifverträge des TVöD vergleichbar sind.
4.4 Verfahren
Die Vergabe des Leistungsangebotes erfolgt am 18. September 2024 im Jugendhilfeausschuss und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Landesmittel.
Bewerbungen zur Übernahme der Leistungen sind bis zum 9. August 2024 einzureichen im
Landratsamt Zwickau
Dezernat II
Königswalder Straße 18
08412 Werdau
Der Bewerbung sind beizufügen:
- Konzeption des Trägers für dieses Leistungsangebot
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Qualifikationen der Mitarbeiter