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19. Juni 2020

Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau - Amt für Straßenbau
über den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Umstufung einer Verkehrsanlage, gelegen in der Gemeinde Mülsen - Az. 1451.656.00 A 26/2019

Gemäß § 7 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Zwickau die nachfolgende Allgemeinverfügung, mit der eine Verkehrsanlage in der Straßenbaulast der Gemeinde Mülsen zum beschränkt öffentlichen Platz umgestuft wird.

 

1.         Allgemeinverfügung
 

1.1       Die Verkehrsanlage "August-Bebel-Straße (Ast 2)" in der Gemeinde Mülsen wird zwischen dem Anfangspunkt (Flurstück Nr. 1115/9/Ecke Sportplatz) und dem Endpunkt (August-Bebel-Straße) zum beschränkt öffentlichen Weg/Platz umgestuft.

 

1.2       Als neue Widmungsbeschränkung wird verfügt: Parkplatz

 

1.3       Der Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Mülsen.

 

2.         Einsichtnahme

 

Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann während der Dienstzeiten im Amt für Straßenbau des Landkreises Zwickau, ansässig im Dienstgebäude des Landratsamtes Zwickau, Gerhart-Hauptmann-Weg 2, 08371 Glauchau, eingesehen werden. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Landkreises Zwickau (https://www.landkreis-zwickau.de/).

 

3.         Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Landratsamt Zwickau, Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau oder bei jeder anderen Dienststelle des Landratsamtes Zwickau zu erheben.

 

Hinweis:

Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse des Landkreises Zwickau lautet: verwaltung@landkreis-zwickau.de-mail.de

Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

 

Glauchau, 20. Mai 2020

 

Dr. C. Scheurer

Landrat

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