Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) wurden in Umsetzung der Nummer 8 des Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, ihnen vorliegende Ergebnisse über Gehalt an Dioxinen sowie dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung haben die Unternehmer die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln.
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau stellt die digitale Datei den Lebensmittelunternehmen zur Verfügung.