Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit schweren Komplikationen wie Lungenentzündung und Hirnentzündung einhergehen kann. Es ist möglich, dass auch einige Jahre nach einer durchgemachten Maserninfektion eine nicht heilbare Hirnerkrankung (Subakute Sklerosierende Pan-Enzephalitis) ausbricht. Sie kann unter Umständen zur Pflegebedürftigkeit des Betroffenen und damit zu dessen Tod führen. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf, da die Durchimpfungsrate der Bevölkerung nicht die benötigten 95 Prozent beträgt.
Am 14. November 2019 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz), welches seit dem 1. März 2020 gilt. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Betroffene Einrichtungen und Personen - Vorzulegender Nachweis
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kindergarten, Kindertagespflege, Schule) betreut werden, den Masernimpfschutz oder eine Masernimmunität gegenüber der Einrichtungsleitung nachweisen müssen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind (siehe Tabelle).
Auch nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Physiotherapien) tätig sind, müssen einen Schutz gegen Masern gegenüber der Einrichtungsleitung nachweisen (siehe Tabelle).
Einrichtung | Adressierte Personengruppen | Nachweis über |
---|---|---|
Medizinische Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG |
Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in diesen medizinischen Einrichtungen tätig sind | zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern |
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Schulen) |
Kinder, die in einer Gemeinschaftseinichtung oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind |
ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Impfung
ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern |
Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG und
Heime gemäß § 33 Nr. 4 IfSG |
Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge bereits vier Wochen untergebracht oder die dort tätig sind Kinder, die in Heimen bereits vier Wochen betreut werden |
ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Impfung
ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern |
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden! Ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot gilt hier kraft Gesetz. Ausgenommen hiervon sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Diese müssen dennoch dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung oder eine Immunität gegen Masern nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können zunächst ohne Nachweis aufgenommen werden.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind ausgenommen.
Meldepflicht der Einrichtungsleitung
Legen Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen, der entsprechenden Einrichtungsleitung den o. g. Nachweis nicht vor, muss die Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren und die entsprechenden personenbezogenen Daten dieser Personen gemäß § 2 Nr. 16 IfSG übermitteln (Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Bei minderjährigen Betroffenen sind die entsprechenden Sorgeberechtigten als Ansprechpartner für das Gesundheitsamt zu benennen.
Bestehen seitens der Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss auch in diesen Fällen die Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren und die personenbezogenen Daten dieser Personen wie oben ausgeführt übermitteln.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Landkreis sich die jeweilige Einrichtung befindet.
- Achtung: Bitte sehen Sie als Einrichtungsleitung aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedingt von der Vervielfältigung und Übermittlung Ihnen vorgelegter Nachweise ab!
E-Portal - Immunitätsnachweise
Bitte nutzen Sie als Einrichtungsleitung aus Gründen des Schutzes der personenbezogenen Daten Ihrer Betreuten bzw. Beschäftigten bevorzugt das E-Portal zur Übermittlung der personenbezogenen Daten bzw. senden Sie uns diese per Post zu. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten Ihrer Betreuten bzw. Beschäftigten per E-Mail an das Gesundheitsamt ist aus Datenschutzgründen nicht gestattet.
Über das Meldungsportal Immunitätsnachweismeldungen können Sie sich als meldende Einrichtung beim Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau zunächst registrieren.
- Achtung: Bitte wählen Sie hierbei "Daten zum Immunitätsnachweis gegen Masern (§ 20 Abs. 9 IfSG)" aus!
Sobald das Gesundheitsamt Ihre Anfrage bestätigt, erhalten Sie unter der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse einen weiteren Link, um ein Passwort festzulegen. Nach erfolgreicher Registrierung ist es Ihnen möglich, alle relevanten Personen Ihrer Einrichtung dem Gesundheitsamt zu melden. Bitte verwenden Sie für größere Listen die Möglichkeit des Excel-Import mittels bereitgestellter Tabelle.
- Achtung: Bitte sehen Sie als Einrichtungsleitung aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedingt von der Vervielfältigung und Übermittlung Ihnen vorgelegter Nachweise ab!
Weiteres Vorgehen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt wird die gemeldeten Personen dazu auffordern, einen entsprechenden Nachweis dem Gesundheitsamt innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person bzw. deren Sorgeberechtigte zu einer Beratung einladen. Erfolgt keine Nachweisbeibringung gegenüber dem Gesundheitsamt, können die betroffenen Beschäftigten bzw. Betreuten mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 Euro belegt werden. Außerdem kann ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen werden.
Kontakt Gesundheitsamt
- Hausanschrift:
- Landratsamt Zwickau
Gesundheitsamt
Werdauer Straße 62, Haus 4
08056 Zwickau
- Landratsamt Zwickau
- Postanschrift:
- Landkreis Zwickau
Landratsamt
Gesundheitsamt
Postfach 10 01 76
08067 Zwickau
- Landkreis Zwickau
- E-Mail: masernschutz@landkreis-zwickau.de