Ausländerrechtlich bedeutet dies lt. Gesetz, es muss
- ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt,
- die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt und
- eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt sein.
Die Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Derjenige, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibt im Asylbewerberleistungsgesetz.
SGB II- und SGB XII-Anträge incl. notwendiger Unterlagen sind im Internet abrufbar.
Für das SGB XII ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner und für das SGB II ist das Jobcenter zuständig.