Allgemeine Informationen
Vorbescheid beantragen
In einem Vorbescheid können Sie sich von der Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen. Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dies können Sie prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Voraussetzungen:
In einem Vorbescheid können Sie sich von der Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen. Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dies können Sie prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Hinweis! Der Vorbescheid ersetzt nicht die Baugenehmigung. Mit ihm dürfen Sie nicht bauen.
Voraussetzungen:
- Der Vorbescheid ist ein Vorgriff auf eine folgende Baugenehmigung. Von daher können Sie ihn nur beantragen, wenn für Ihr Bauvorhaben auch tatsächlich eine Baugenehmigung notwendig ist. Dies ist der Fall wenn Ihr Vorhaben
-
nicht verfahrensfrei
oder - nicht genehmigungsfrei gestellt ist.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag müssen die Unterlagen eingereicht werden, die zur Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen nötig sind, da der Vorbescheid ein Vorgriff auf eine Baugenehmigung ist und genauso verbindliche Entscheidungen trifft. Der Inhalt der Unterlagen richtet sich also danach, was von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden soll.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Einzureichen sind grundsätzlich:
- Antrag auf Vorbescheid nach § 75 SächsBO
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte)
- Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder im Maßstab 1 : 1000 mit schriftlichem Teil nach § 9 DVOSächsBO (Durchführungsverordnung der Sächsischen Bauordnung)
- Nachweis der gesicherten Zufahrt, der Trink- und Löschwasserversorgung sowie der einwandfreien Abwasserbeseitigung
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen bzw. Bauskizzen mit Maßangaben.
Ablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid 3-fach bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein. Von grundlegender Bedeutung ist, was Sie geprüft haben möchten. Sie müssen dazu im Antragsformular eine eindeutige Frage stellen, die mit ja oder nein beantwortet werden kann, zum Beispiel "Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?"
- Nachdem Sie Ihren Antrag mit all seinen Unterlagen eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit Ihres Vorhabens nur hinsichtlich der gestellten Fragen. Über das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen der Vorbescheid ausgestellt.
Kosten und Gebühren
Bei der Erteilung eines Vorbescheids hängt die Gebühr davon ab, welchen Prüfumfang Ihre Frage auslöst. Da bereits über einige Bestandteile der möglichen späteren Baugenehmigung verbindlich entschieden wird, werden die Gebühren entsprechend anteilsmäßig erhoben:
- EUR 50,00 bis zur vollen Baugenehmigungsgebühr
Ansprechpartner
Name: | Uwe Schedler |
Stellenbezeichnung: | Sachgebietsleiter |
Telefon: | 0375 4402-25222 |
E-Mail: | bau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vorbescheid
- §§ 1 und 6 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)