Auskunft aus dem Sächsischen Altlastenkataster gemäß § 4 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG)
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Als sogenannte "altlastenverdächtige Flächen" oder "Altlasten" werden Flächen bezeichnet, von denen heute Gefahren für den Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Dies können ehemalige Müllplätze (Altablagerungen) sein, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert worden sind, oder ehemals industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, sowie alle Flächen, auf denen mit Schadstoffen in Böden gerechnet werden muss.
Umweltamt 10.08.2015
Soweit ein Umweltinformationsanspruch nach § 4 Abs. 1 SächsUIG besteht, ist innerhalb eines Monats der Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsUIG). Sind die Umweltinformationen sehr umfangreich und komplex, kann im Ausnahmefall eine Frist von 2 Monaten notwendig werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsUIG). Die Frist beginnt mit Eingang des Antrages im Landratsamt Zwickau zu laufen.
§ 13 Abs. 1 SächsUIG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 6, § 9 Abs. 1, § 13, § 15 und § 18 des SächsVwKG i.V.m. lfd. Nr. 94, Tarifstelle 1.1 des 9. SächsKVZ. Bei einfachen Auskünften werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Gebühren erhoben.
Ein Antrag auf Altlastenauskunft kann abgelehnt werden, wenn der Betroffene nicht eingewilligt hat (§ 6 Abs. 1 Sächs UIG) oder wenn z. B. die Bekanntgabe der Umweltinformation nachteilige Auswirkung auf ein Gerichtsverfahren oder ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren hätte (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsUIG).Sollen die evtl. Gebühren von einer anderen Person als vom Antragsteller übernommen werden, so ist von dieser Person eine Kostenübernahmeerklärung beizufügen.
Name: Angelika Rothert
Stellenbezeichnung:Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Sachgebietsleiterin
Telefon: 0375 4402-26270
Fax:0375 4402-26289
E-Mail:angelika.rothert@landkreis-zwickau.de
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