Allgemeine Informationen
Förderung barrierefreies Bauen
Allgemeine Informationen zum Investitionsprogramm
Die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt im Rahmen des Vollzugs der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung des Sächsischen Landtages zum Haushaltsplan.
- Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) ist die Bewilligungsbehörde und reicht die Förderung an
die Kommunen und Landkreise (Erstempfänger) aus. Die Landkreise und kreisfreien Städte reichen die
Förderung an den Träger der Einzelmaßnahme (Zuwendungsempfänger), den Letztempfänger weiter.
Letztempfänger ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der öffentlich zugänglichen Einrichtung.
- Die Fördermittel sollen für kleine Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren bis zu einer Höhe von
25.000 Euro pro Einzelmaßnahme bereitgestellt werden. Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude
sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen
sind nur freiwillige (Zusatz-) Angebote. Bei Nutzung öffentlicher Gebäude für Pflicht- und Zusatzangebote
wird die Förderung nur gewährt, wenn die zusätzlichen freiwilligen Angebote überwiegen und dies auch
nachgewiesen werden kann.
- Die Landkreise entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in enger Abstimmung mit
ihren Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Beiräten für Menschen mit Behinderungen
über die Schwerpunkte und Prioritäten der Vergabe der Fördermittel.
- 25 Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fördermittel sind dabei für Maßnahmen zur Schaffung
von Barrierefreiheit in ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen einzusetzen.
- Die Maßnahmen müssen im Kalenderjahr 2025 umgesetzt werden.
Allgemeine Informationen zum Investitionsprogramm
Die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt im Rahmen des Vollzugs der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung des Sächsischen Landtages zum Haushaltsplan.
- Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) ist die Bewilligungsbehörde und reicht die Förderung an
die Kommunen und Landkreise (Erstempfänger) aus. Die Landkreise und kreisfreien Städte reichen die
Förderung an den Träger der Einzelmaßnahme (Zuwendungsempfänger), den Letztempfänger weiter.
Letztempfänger ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der öffentlich zugänglichen Einrichtung.
- Die Fördermittel sollen für kleine Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren bis zu einer Höhe von
25.000 Euro pro Einzelmaßnahme bereitgestellt werden. Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude
sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen
sind nur freiwillige (Zusatz-) Angebote. Bei Nutzung öffentlicher Gebäude für Pflicht- und Zusatzangebote
wird die Förderung nur gewährt, wenn die zusätzlichen freiwilligen Angebote überwiegen und dies auch
nachgewiesen werden kann.
- Die Landkreise entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in enger Abstimmung mit
ihren Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Beiräten für Menschen mit Behinderungen
über die Schwerpunkte und Prioritäten der Vergabe der Fördermittel.
- 25 Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fördermittel sind dabei für Maßnahmen zur Schaffung
von Barrierefreiheit in ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen einzusetzen.
- Die Maßnahmen müssen im Kalenderjahr 2025 umgesetzt werden.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | SB Förderung |
Telefon: | 0375 4402-22121 |
E-Mail: | SozA-Foerderung@landkreis-zwickau.de |
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