Allgemeine Informationen
Wer sein Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr nutzen möchte, kann dieses mit einem Saisonkennzeichen zulassen.
Damit entfällt die jährliche Anmeldung und Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Das Saisonkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer sowie der Angabe des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens 2 Monate und darf höchstens 11 Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (zum Beispiel 05/11 – als Bruchzahl geschrieben – bedeutet, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf) und ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt.
Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeuges einmalig den Zeitraum fest, in dem er das Fahrzeug nutzen möchte (= Betriebszeitraum). Außerhalb dieses Betriebszeitraumes muss das Fahrzeug außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen, also auf privaten Grundstücken (zum Beispiel in einer Garage), abgestellt werden.
Ein Saisonkennzeichen ist in erster Linie für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios, Wohnmobile und ähnliches gedacht, die nur zu bestimmten Zeiten im Jahr genutzt werden. Die Saison-Zulassung ist aber auch bei jeder anderen Fahrzeugart möglich.
Erforderliche Unterlagen
Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen. Legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) mit Angabe Saisonkennzeichen und gegebenenfalls des Betriebszeitraumes
Die Beantragung eines Saisonkennzeichens durch den Halter oder die Änderung des Betriebszeitraumes erfordert eine neue Versicherungsbestätigung (eVB) sowie neue Kennzeichen für das Fahrzeug. - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beziehungsweise Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU)
- bisherige Kennzeichenschilder
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf. Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
- bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann
- schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise ansonsten Erklärung über Alleinerziehung
Ablauf
Den Antrag auf Erteilung eines Saisonkennzeichens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Es ist zwingend erforderlich, dass auf der Versicherungsbestätigung (eVB) der Betriebszeitraum hinterlegt ist beziehungsweise die Möglichkeit zur Auswahl eines Saisonkennzeichens besteht.
Die benötigten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Es ist zwingend erforderlich, dass auf der Versicherungsbestätigung (eVB) der Betriebszeitraum hinterlegt ist beziehungsweise die Möglichkeit zur Auswahl eines Saisonkennzeichens besteht.
Die benötigten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Kosten und Gebühren
- 30,00 EUR
- für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- 2,60 EUR für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
- 10,20 EUR für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
- wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 EUR
- je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
- wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
- wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich 10,20 EUR
Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Besonderheiten
Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassen, nicht außer Betrieb gesetzt. Außerhalb des Betriebszeitraumes ist der Zeitraum, der auf dem Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nicht eingeschlossen ist. Während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.
Hauptuntersuchung Wäre eine Untersuchung außerhalb des Betriebszeitraumes durchzuführen, so ist die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchführen zu lassen.
Versicherung Die Versicherung muss durchgehend bestehen. Teilt der Versicherer der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes mit, muss die Zulassungsbehörde auch außerhalb des Betriebszeitraumes eine Außerbetriebsetzung anordnen. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
Hauptuntersuchung Wäre eine Untersuchung außerhalb des Betriebszeitraumes durchzuführen, so ist die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchführen zu lassen.
Versicherung Die Versicherung muss durchgehend bestehen. Teilt der Versicherer der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes mit, muss die Zulassungsbehörde auch außerhalb des Betriebszeitraumes eine Außerbetriebsetzung anordnen. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung |
Aufgabenbeschreibung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle |
Stellenbezeichnung: | Kfz-Zulassung Hotline |
Telefon: | 0375 4402-24900 |