Allgemeine Informationen
Wenn erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, weil Schüler oder Berufsschüler für ihre Ausbildung notwendiger Weise außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes untergebracht sind (auswärtige Unterbringung), gewährt der Landkreis Zwickau seit dem 1. Januar 2009 auf Grundlage des § 38a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) seinen Einwohnern auf Antrag eine finanzielle Unterstützung, nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchulULeistVO).
Termine nach Vereinbarung
Voraussetzungen:
Für die Beantragung der finanziellen Unterstützung gelten für Internats- und Berufsschüler separate Merkblätter und Antragsformulare. Die entsprechenden Hinweise in den Merkblättern sind zu beachten und die jeweiligen Antragsformulare zu verwenden.
SächsSchulULeistVO
Änderung der Zuschussvoraussetzungen für Berufsschüler ab dem Schuljahr 2022/23
Merkblatt Berufsschüler Pkt. 2.6
Ein Zuschuss nach dieser Verordnung wird auch gewährt für:
- Schüler, die bereits einen studien- oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II erworben haben (z.B. Erwerb der Hoch- bzw. Fachhochschulreife oder Berufsabschluss an einer Berufsfachschule)
- Schüler, die bereits einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben (§4 BBiG, § 25 HWO)
Erforderliche Unterlagen
Bei
Berufsschülern:
- Der Blockplan
- Der Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
- Die Steuer ID
- Der Ausbildungsvertrag
- Das Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Schule
- Rechnungen oder Kontoauszüge als Nachweis für die auswärtige Unterbringung bzw. ein Mietvertrag, falls vorhanden
- Der Mietvertrag für das Internat
- Der Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
- Der Verpflegungsvertrag (soweit vorhanden)
- Die Steuer-ID
- Im Falle eines Sozialstipendiums sind die Bescheide nach SGB II oder SGB XII vorzulegen
Kosten und Gebühren
keine
Besonderheiten
Bei Erstanträgen wird, wenn möglich, um vorherige telefonische Absprache gebeten.