Allgemeine Informationen
Bitte teilen Sie Änderungen der Anzahl von Beschäftigten auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Zwickau angeschlossenen Grundstück (beispielsweise durch Gewerbean- oder -abmeldung) dem Amt für Abfallwirtschaft mit.
Anhand der mitgeteilten Beschäftigtenanzahl errechnet sich der Einwohnergleichwert. Dieser ist wiederum Bemessungsgrundlage für die Sockelgebühr.
Voraussetzungen:
Die Mitteilung kann nur durch die Grundstückseigentümerin beziehungsweise den Grundstückseigentümer, die Hausverwaltung oder die Gewerbetreibende beziehungsweise den Gewerbetreibenden erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Unterschrift ist unbedingt erforderlich
- schriftliche Beantragung per Formular (siehe Anträge und Formulare) oder formlos per E-Mail oder Fax
Besonderheiten
Die Umrechnung der Anzahl der Beschäftigten (sowie falls zutreffend Kinder oder Betten) in die sogenannten Einwohnergleichwerte erfolgt anhand der Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung (siehe Formular unter Anträge und Formulare), zum Beispiel:
- In Arztpraxen oder Apotheken gilt ein Schlüssel von einem Einwohnergleichwert je vier Beschäftigte.
- In Restaurants und Cafés erfolgt die Umrechnung 1:1.
- Schulen werden mit einem Einwohnergleichwert je vier Beschäftigte plus je 20 Schülerinnen und Schüler veranschlagt.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Kontakt Abfallwirtschaft |
Aufgabenbeschreibung: | Entgegennahme aller Anliegen rund um die Abfallentsorgung im Landkreis Zwickau |
Telefon: | 0375 4402-26600 |
Fax: | 0375 4402-26119 |
E-Mail: | abfallwirtschaft@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
§ 11 Absatz 1 Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Abfallgebührensatzung und Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung