Allgemeine Informationen
Erstaufforstung von Waldflächen und Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die bei der unteren Landwirtschaftswirtschaftsbehörde (uLB) des Landratsamtes zu beantragen ist. Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn:
Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.
Voraussetzungen:
Alle privatrechtlichen Belange, wie z. B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die bei der unteren Landwirtschaftswirtschaftsbehörde (uLB) des Landratsamtes zu beantragen ist. Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn:
- Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen
oder - die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht
oder - zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen
oder - die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.
Voraussetzungen:
Alle privatrechtlichen Belange, wie z. B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit geeignetem Kartenmaterial (z. B.: Flurkartenauszug, ggf. Übersichtskarte) zur Darstellung einer Lageskizze der beantragten Aufforstungsfläche oder Weihnachtsbaum-/ Schmuckreisigkultur in fünffacher Ausfertigung.
Ablauf
Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die von der unteren Landwirtschaftsbehörde unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides.
Kosten und Gebühren
kostenlos
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Sachbearbeiterin Naturschutz |
Telefon: | 0375 4402-26317 |
Fax: | 0375 4402-26219 |
E-Mail: | Landforstnatur@landkreis-zwickau.de |
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