Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren
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Hinweise:

  • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt die Möglichkeit, ein Rechtsmittel nach unverschuldeter Versäumung der Frist nachzuholen.
  • Die Wiedereinsetzung ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (Posteingang bei der Behörde ist bindend).
  • Die versäumte Handlung (z.B. Einspruch einlegen) muss gleichzeitig nachgeholt werden.  
  • Die Gründe, weshalb die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wurde, sind glaubhaft zu machen.  
  • Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht nur bei Versäumung der Rechtsmittelfrist, nicht aber bei deren Verkürzung durch kurzfristige Ortsabwesenheit.
  • Die Belehrungen auf dem Bescheid sind zu beachten.

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