Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
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Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
Voraussetzungen:
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn  

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
 
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Stellenbezeichnung:Eingliederungshilfe - Sozialarbeiterin
Telefon: 0375 4402-23242
E-Mail:AllgSozialdienst@landkreis-zwickau.de
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