Allgemeine Informationen
Achtung!
Ab dem 21. Mai 2022 ist die Durchführung von
grenzüberschreitendem gewerblichem Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 Tonnen überschreitet,
genehmigungspflichtig.
Hinweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Anhänger, mit mehr als 3,5 Tonnen (auch PKW und Anhänger) zulässiges Gesamtgewicht ist erlaubnispflichtig. Containerdienste und Entsorgungsunternehmen unterliegen ebenfalls dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Das Gesetz unterscheidet gewerblichen Güterkraftverkehr (auch grenzüberschreitend) und Werkverkehr.
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Anhänger, mit mehr als 3,5 Tonnen (auch PKW und Anhänger) zulässiges Gesamtgewicht ist erlaubnispflichtig. Containerdienste und Entsorgungsunternehmen unterliegen ebenfalls dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Das Gesetz unterscheidet gewerblichen Güterkraftverkehr (auch grenzüberschreitend) und Werkverkehr.
Gewerblicher
Güterkraftverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gegen Entgelt für
Dritte.
Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen für eigene Zwecke des Unternehmens. Die Beförderung darf dabei nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens sein. Werkverkehr ist erlaubnisfrei, aber anmeldepflichtig (Bundesamt für Güterverkehr).
Es besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden-Haftpflicht-Versicherung.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei.
Jeder Unternehmer, der Werkverkehr betreiben will, ist verpflichtet, vor der ersten Beförderung sein Unternehmen beim BAG anzumelden.
Erlaubnis (oder Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr) wird dem Unternehmer bzw. dem Unternehmen erteilt, dessen Betriebssitz im Inland ist. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen für eigene Zwecke des Unternehmens. Die Beförderung darf dabei nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens sein. Werkverkehr ist erlaubnisfrei, aber anmeldepflichtig (Bundesamt für Güterverkehr).
Es besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden-Haftpflicht-Versicherung.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei.
Jeder Unternehmer, der Werkverkehr betreiben will, ist verpflichtet, vor der ersten Beförderung sein Unternehmen beim BAG anzumelden.
Erlaubnis (oder Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr) wird dem Unternehmer bzw. dem Unternehmen erteilt, dessen Betriebssitz im Inland ist. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) müssen persönlich zuverlässig sein,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss gewährleistet sein,
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein und
- das
Unternehmen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt.
Der Einsatz von gemieteten Fahrzeugen (mit eigenem Fahrer) ist zulässig. Während der Beförderung ist ein Begleitpapier (Frachtbrief) mitzuführen. Für jede Beförderung ist eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung durch den Unternehmer abzuschließen.
Der gewerbliche Güterverkehr kann erst aufgenommen werden, wenn eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erteilt und ausgehändigt ist. Die Ausfertigung ( beglaubigte Kopie) ist bei allen Fahrten im Original mitzuführen ( laminierte oder eingeschweißte Dokumente werden nicht akzeptiert) und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Betreibung des Güterkraftverkehrs ohne Erlaubnis bzw. Lizenz
nach § 3 Abs. 1 GüKG, kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro gem. § 19 GüKG geahndet werden.
Anträge und Formulare
- Fragebogen zur Erlaubnispflicht (Güterkraftverkehr)
- Merkblatt zur Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz
- Arbeitspapier/Merkblatt - Prüfung der Anforderungen für die zur Führung der Geschäfte bestellten Verkehrsleiter (Güterkraftverkehr)
- Antrag auf Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz
- Beilage zum Antrag - Angaben finanzieller Leistungsfähigkeit
- Fahrzeugliste (Güterkraftverkehr)
- Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen / Kopien (Güterkraftverkehr)
- Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Güterkraftverkehr)
- Eigenkapitalbescheinigung (Güterkraftverkehr)
- Fahrerbescheinigung für gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz
- Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Güterkraftverkehr)
- Verlusterklärung (Güterkraftverkehr)
- Antrag auf Erteilung einer Ersatzurkunde