Notschlachtung
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Unfalltier,Fleischuntersuchung,Schlachthof

Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes

Unter Notschlachtung ist die Schlachtung eines frisch verunfallten, aber ansonsten gesunden Tieres außerhalb eines Schlachthofes zu verstehen, dessen Beförderung infolge des Unfalls aus Gründen des Tierschutzes verhindert ist.
Ein Unglücksfall liegt beispielsweise bei Knochenbrüchen, inneren oder äußeren Verletzungen mit unstillbaren Blutungen, Ertrinkungs- oder Erstickungsvorgängen, Blitzschlag oder ähnlichen Ereignissen vor, wobei auch plötzlich eintretende stressbedingte Schädigungen und Schockzustände (z. B. durch Transportstress, bedingtes Herz-Kreislaufversagen bei Schweinen) erfasst werden.
Die Notschlachtungsdefinition schließt Vorgänge aus, bei denen die Tiere wegen einer infektionsbedingten oder voranschreitenden Krankheit getötet werden müssen.



Voraussetzungen:
Im Falle einer Notschlachtung darf Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sämtliche Anforderungen nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt sind.
Eine wichtige Anforderung ist, dass die Schlachttieruntersuchung von einem (praktischen) Tierarzt durchgeführt und der Begleitschein nach Anlage 8 zu § 12 Abs. 1 Tier-LMHV von diesem ausgefüllt und bei der Beförderung des notgeschlachteten Tieres mitgeführt werden muss. Damit ist die Schlachttieruntersuchung in diesem Fall nicht mehr nur dem amtlichen Tierarzt, welcher für den jeweiligen Fleischhygienekontrollbezirk zuständig ist, vorbehalten.
Das betroffene Tier ist im Betrieb von einer sachkundigen Person zu schlachten. Anschließend kann der Tierkörper in einen zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht werden oder die weitere Verwertung erfolgt als Hausschlachtung mit Verwendung des Fleisches im eigenen Haushalt.



Der beauftragende Lebensmittelunternehmer (Landwirt) vergütet dem praktischen Tierarzt seine Leistung nach der Gebührenordnung für Tierärzte.
Die Gebühr für die amtliche Fleischuntersuchung fällt zusätzlich an.
Die Notschlachtungsdefinition schließt Vorgänge aus, bei denen die Tiere wegen einer infektionsbedingten oder voranschreitenden Krankheit getötet werden müssen.
Name: Antje Rahm
Stellenbezeichnung:Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung - Sachgebietsleiterin
Aufgabenbeschreibung: Sachgebiet Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Fleischhygiene
Telefon: 0375 4402-22650
Fax:0375 4402-32600
E-Mail:lueva@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
  • Anforderungen nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
  • § 12 Abs. 1 Tier-LMHV
  • Zur Wahrung des Tierschutzes und um eine sehr zeitnahe Schlachttieruntersuchung bei frisch verunfallten Tieren aufrecht zu erhalten, hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau gemäß Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) eine Allgemeinverfügung erlassen.
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