Baustellen – Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit
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Die zulässigen Immissionsgrenzwerte für den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien in allgemeinen Wohngebieten oder in empfindlichen Gebieten, sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV geregelt. Im Anhang I der Verordnung sind jene Geräte und Maschinen aufgeführt, für welche diese Verordnung anzuwenden ist. Die zulässigen Immissionsrichtwerte, Minderungsmaßnahmen, Messverfahren und behördliche Maßnahmen für Baustellen und Baumaschinen, welche gewerblichen Zwecken dienen, sind in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen geregelt.  Ausnahmsweise besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit der Nachtarbeit, die vorher beantragt und genehmigt werden muss.
Voraussetzungen:
Die durchzuführenden Bauarbeiten liegen im öffentlichen Interesse oder sind für den technologischen Ablauf zwingend erforderlich. Für Bauarbeiten, die aus kommerziellen Gründen beschleunigt im Mehrschichtsystem durchgeführt werden sollen, werden keine Ausnahmen gewährt.
Umweltamt 30.05.2017
Nach Antragseingang erfolgt die Bearbeitung und Erteilung Ausnahmebewilligung.
Kosten und Gebühren werden auf Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) i. V. m. dem 9. Sächsischen Kostenverzeichnis (9. SächsKVZ) erhoben.
Stellenbezeichnung:Immissionsschutz
Telefon: 0375 4402-26262
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:umwelt@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Immissionsschutz
Telefon: 0375 4402-26263
Fax:0375 4402-26219
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