Allgemeine Informationen
Die zulässigen Immissionsgrenzwerte für den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien in allgemeinen Wohngebieten oder in empfindlichen Gebieten, sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV geregelt. Im Anhang I der Verordnung sind jene Geräte und Maschinen aufgeführt, für welche diese Verordnung anzuwenden ist. Die zulässigen Immissionsrichtwerte, Minderungsmaßnahmen, Messverfahren und behördliche Maßnahmen für Baustellen und Baumaschinen, welche gewerblichen Zwecken dienen, sind in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen geregelt. Ausnahmsweise besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit der Nachtarbeit, die vorher beantragt und genehmigt werden muss.
Voraussetzungen:
Die durchzuführenden Bauarbeiten liegen im öffentlichen Interesse oder sind für den technologischen Ablauf zwingend erforderlich. Für Bauarbeiten, die aus kommerziellen Gründen beschleunigt im Mehrschichtsystem durchgeführt werden sollen, werden keine Ausnahmen gewährt.
Umweltamt 30.05.2017
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
Lageplan, Auflistung einzusetzender Geräte/Maschinen.
Ein Antragsformular wird auf Anforderung zugesendet. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf hierzu telefonisch mit einem unserer Ansprechpartner in Verbindung.
Ein Antragsformular wird auf Anforderung zugesendet. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf hierzu telefonisch mit einem unserer Ansprechpartner in Verbindung.
Ablauf
Nach Antragseingang erfolgt die Bearbeitung und
Erteilung Ausnahmebewilligung.
Kosten und Gebühren
Kosten und Gebühren werden auf Grundlage des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) i. V. m. dem 9. Sächsischen Kostenverzeichnis
(9. SächsKVZ)
erhoben.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Immissionsschutz |
Telefon: | 0375 4402-26262 |
Fax: | 0375 4402-26219 |
E-Mail: | umwelt@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift | |
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Fax: | 0375 4402-26219 |
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