Denkmalförderung (Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen)
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Denkmalförderung, Fördermittel, Fördermittelantrag, Denkmal, Denkmalschutz, Zuwendungen, Zuwendungsbescheid

Denkmalförderung (Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen)

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung – RL DFö) vom 29.04.2024 und Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zugewiesen.


Voraussetzungen:
Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals ist Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) handelt. Die Antragstellung für die folgende Förderperiode kann bis spätestens 30.10. des Vorjahres erfolgen. Für Notsicherungen gelten Ausnahmen. Es sind die unter „Anträge und Formulare“ hinterlegten Formblätter mit den unter „Erforderliche Unterlagen“ aufgeführten Unterlagen vollständig ausgefüllt einzureichen. Ggf. weitere benötigte Formblätter, z.B. Auszahlungsantrag, werden mit dem Zuwendungsbescheid direkt an den Antragsteller gesandt.
Vor Antragstellung darf mit der Maßnahme, für welche die Zuwendung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmebeginn gilt die Auftragsvergabe und/oder das Beschaffen von benötigten Materialien.

Antragsteller/Zuwendungsempfänger können sein:
  • Eigentümer eines Kulturdenkmales,
  • Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmales,
  • Bauunterhaltspflichtige,
  • Bevollmächtigte des Eigentümers.

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist beim Landkreis Zwickau, Landratsamt, untere Denkmalschutzbehörde – Denkmalförderung – einzureichen. Er muss bis zum 30.10. des Vorjahres eines jeden Förderjahres vorliegen (siehe auch VII 1. a) RL DFö).
Keine Kosten; nach der Verwendungsnachweisprüfung können evtl. Verwaltungsgebühren für Rückforderungen oder nicht fristgerechte Verwendung von Zuwendungen anfallen bzw. werden Zinsen erhoben.
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für die Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
  • Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) in der aktuellen Fassung,
  • RL Denkmalförderung vom 31. August 2019 (SächsABl. S. 1246), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. April 2024 (SächsABl. S. 572) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321),
  • Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO) in der aktuellen Fassung.
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