Allgemeine Informationen
Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Kopien und Unterschriften
Voraussetzungen:
- Amtlich beglaubigt werden können Abschriften, Kopien sowie Unterschriften und Handzeichen.
- Die Übereinstimmung einer Abschrift oder Kopie mit dem Original bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsvermerk.
- Die Echtheit einer Unterschrift auf einem Schriftstück kann von der Behörde nur beglaubigt werden, wenn die Unterschrift im Beisein des Bediensteten geleistet wird.
Wichtig!
- Eine amtliche Beglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
- Die amtliche Beglaubigung ist abzugrenzen von der öffentlichen Beglaubigung und der notariellen Beurkundung, welche in der Regel durch einen Notar durchgeführt werden.
Voraussetzungen:
Die Antragstellung kann erfolgen:
- durch persönliche Vorsprache (Abschriften/Kopien/Unterschrift)
- durch einen Vertreter mit Vollmacht (Abschriften/Kopien)
- durch einen gesetzlichen Vertreter (Abschriften/Kopien)
Erforderliche Unterlagen
- Original Schriftstück
- vorgefertigte, gut lesbare Kopie (nur erforderlich, wenn die Kopie nicht in der Behörde gefertigt werden soll.)
- Personaldokument
Kosten und Gebühren
- 10,00 Euro pro Beglaubigung
- bei mehreren gleichen Abschriften, Unterschriften und dergleichen für jede zweite und jede weitere Beglaubigung 5,00 Euro
- Anfertigung von Kopien in der Behörde kosten pro Kopie 0,50 Euro
- gebührenfrei für Beglaubigungen in Rentensachen und zur Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Besonderheiten
Nicht beglaubigt werden können wegen
bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften:
- Personenstandsurkunden - Neuausstellung fertigt zuständiges Standesamt
- Führerscheine - Abschriften durch Fahrerlaubnisbehörde
- Fahrzeugscheine, Fahrzeugbriefe
- Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht - Zuständigkeit Jugendamt
- Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind - Zuständigkeit Landesdirektion
- Auszüge aus dem Vereins- und Handelsregister - Zuständigkeit Amtsgericht
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