Naturdenkmale
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Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) können nach § 28 BNatSchG und § 18 SächsNatSchG als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder landschaftstypischen Schönheit
  • zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen
erforderlich ist. Neben einzelnen wertvollen Bäumen, Baumgruppen oder Alleen können auch Biotope sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen, Gesteinsausbisse oder -aufschlüsse als Naturdenkmale ausgewiesen werden.
An einem Naturdenkmal dürfen keinerlei Veränderungen und Eingriffe vorgenommen werden, die das Naturgebilde schädigen können. Alle Maßnahmen am und im Umkreis des Naturdenkmals müssen mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Maßnahmen, die zum Erhalt und zur Sicherung der Naturdenkmale erforderlich sind, werden von der Naturschutzbehörde veranlasst.
Die als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäume heben sich auf Grund ihres Alters, ihrer Wuchsform, ihrer Art oder ihres historischen Hintergrundes von den übrigen Bäumen ab.
Im Landkreis sind zur Zeit 132 Naturdenkmale:
  • 100 Einzelbäume
  • 25 Baumgruppen und Baumreihen mit insgesamt 199 Bäumen und
  • 7 Alleen mit zirka 378 Bäumen
ausgewiesen.
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