Allgemeine Informationen
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass jedermann das eigene Tier oder das eines anderen behandeln darf. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur auf Rezept in der Apotheke oder vom Tierarzt bezogen und nach Anweisung eines Tierarztes bei lebensmittelliefernden Tieren angewendet werden. Die Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, muss vom Tierhalter dokumentiert werden.
Wer dagegen verstößt, begeht eine Straftat.
Kosten und Gebühren
keine
Ansprechpartner
Name: | Dr. Steffi Kirchgatter |
Stellenbezeichnung: | Sachgebietsleiterin Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheitsschutz |
Telefon: | 0375 4402-22610 |
Fax: | 0375 4402-32600 |
E-Mail: | lueva@landkreis-zwickau.de |
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Rechtsgrundlagen
Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung