Steuerrückständeprüfung
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Keine Zulassung bei Kfz-Steuer-Rückständen


Bei der Bearbeitung Ihres Zulassungsantrages überprüft die Zulassungsbehörde, ob Sie als Antragstellende(r) Ihre Kraftfahrzeugsteuer vollständig beglichen haben. Nur wenn das der Fall ist, kann das Fahrzeug zugelassen werden.
Zurückstellung der Zulassung
  • Sollten Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs verweigert und vorerst zurückgestellt.
  • Der künftige Halter wird über den Sachverhalt informiert und zur Begleichung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände an eines der im Umkreis liegenden Zollämter verwiesen. Die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen nicht entgegen.
  • Das Zollamt stellt dem künftigen Halter nach Begleichung des offenen Betrages eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aus, dass gegen die Zulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen. Legt der künftige Halter oder sein Bevollmächtigter diese Bescheinigung in der Zulassungsbehörde vor, kann die Zulassung des Fahrzeuges erfolgen.
Fragen zu Kfz-Steuerrückständen

Sollten Sie vermeintliche Rückstände an Kfz-Steuern anzweifeln, wenden Sie sich bitte an
  • das Informations- und Wissensmanagement Zoll, Telefon: 0351 / 44834-550, E-Mail: info.kraftst@zoll.de
  • das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), das für den Steuereinzug zuständig ist.
Die Zulassungsbehörde kann Ihnen bei Steuerfragen nicht weiterhelfen. Bis zur Klärung der Angelegenheit stellt die Zulassungsbehörde die Bearbeitung des Zulassungsantrags zurück.

Anmeldung durch Bevollmächtigte

Bei der Verweigerung der Zulassung werden die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse des Halters bekannt gegeben (siehe oben). Ein Dritter (zum Beispiel der Kfz-Händler) kann deshalb die Zulassung nur beantragen, wenn er eine Vollmacht des Halters vorlegt. In dieser muss sich der Halter mit der Bekanntgabe der Daten an den Vertreter einverstanden erklären.
  • In den vorgelegten Unterlagen ist als Bevollmächtigte häufig eine Firma bzw. juristische Person (Autohaus, Zulassungsdienst ...) eingetragen. Da aber nicht der Inhaber oder Geschäftsführer vorspricht, fehlt für die antragstellende Person die entsprechende Vollmacht und/bzw. die Einverständniserklärung.
  • Auch nachträgliche Änderungen/Einträge können hier nicht akzeptiert werden.
  • Die Zulassung eines Fahrzeuges wird deshalb zurückgestellt.
  • Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Fahrzeughalter gegenüber dem Autohaus/Zulassungsdienst der Erteilung von Untervollmachten zustimmt und die Untervollmacht auch die Einverständniserklärung umfasst und die antragstellende Person eine Vollmacht, zum Beispiel des Autohauses, nachweist.
Stellenbezeichnung:Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung
Aufgabenbeschreibung:Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle
  •  § 13 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
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