Anzeige nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
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Immissionsschutz, Anlage, immi



Änderungen der Lage, des Betriebs und der Beschaffenheit einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die Änderungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken können.
Voraussetzungen:
bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung; eine Genehmigung soll nicht beantragt werden
Umweltamt 10.08.2015
Nach Einreichung der Anzeige erfolgt eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, eventuell werden Nachforderungen erhoben. Spätestens 1 Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen ergeht i. d. R. ein Bescheid zur Anzeige.

Die Anzeigeformulare finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/7046.htm.
Stellenbezeichnung:Immissionsschutz
Telefon: 0375 4402-26253
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:umwelt@landkreis-zwickau.de
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