Gewässerausbau
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Gemäß § 67 Abs. 2 WHG umfasst der Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Beispiele sind das Verrohren von Gewässerabschnitten oder das Anlegen von Teichen. Diese Vorhaben bedürfen nach § 68 WHG der Planfeststellung oder -genehmigung.
Voraussetzungen:
formloser Antrag unter Berücksichtigung der VwV Planvorlagen
Umweltamt 10.08.2015
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