Allgemeine Informationen
Die anfallstellenbezogene Abfallerzeugernummer ist für die Führung von Nachweisen und Registern im Umgang mit gefährlichen Abfällen erforderlich.
Voraussetzungen:
Antrag auf Erteilung einer anfallstellenbezogenen Abfallerzeugernummer
Umweltamt 10.08.2015
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit Benennung der konkreten Anfallstelle
Ablauf
Nach Antragseingang erfolgt die Bearbeitung und Erteilung der Abfallerzeugernummer gegenüber dem Antragsteller.
Kosten und Gebühren
Rechtgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten ist § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SächsVwKG, § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. der Anlage 1 lfd. Nr. 3 Tarifstelle 9.11 9.SächsKVZ und § 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4, §§ 14, 17 SächsVwKG
Besonderheiten
Von der Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen (3 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV). Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 NachwV sowie nach § 16 NachwV bleiben unberührt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 NachwV)
Ansprechpartner
Name: | Angelika Rothert |
Stellenbezeichnung: | Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Sachgebietsleiterin |
Telefon: | 0375 4402-26270 |
Fax: | 0375 4402-26289 |
E-Mail: | angelika.rothert@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
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Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 1 NachwV