Auf Grund der Lage des Seuchenobjektes wird im Umkreis von drei Kilometern um das Seuchenobjekt folgender Sperrbezirk gebildet:
Gemeinde Mülsen mit den Ortsteilen Niedermülsen ab Abzweig Berthelsdorfer Straße, Thurm, Stangendorf, Mülsen St. Micheln bis zur Kreuzung B 173, Stadt Zwickau mit dem Ortsteil Auerbach und mit der Gemarkung Hain des Ortsteils Schneppendorf
Für o. g. Sperrbezirk gelten gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung folgende Einschränkungen:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, insofern noch nicht geschehen, unverzüglich durch Bienenseuchensachverständige auf bösartige Faulbrut zu untersuchen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Wachs, Wabenteile, Wabenabfälle und Waben, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „ Seuchenwachs“ abgegeben werden und auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Tierhalter hat die Maßnahmen gemäß § 24 Tiergesundheitsgesetz zu dulden und zu unterstützen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 4 Tiergesundheitsgesetz und können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Dr. Neubauer
stellv. Amtstierarzt