Informationen für Grundstückseigentümer zum Abriss von Gebäuden
- Die Informationen betreffen ausschließlich den katasterrechtlichen Sachverhalt.
- Bei Fragen zu baurechtlichen Pflichten wenden Sie sich bitte an die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Was ist ein Abriss?
Ein Abriss ist eine Änderung im Gebäudebestand, d. h. wenn ein Gebäude komplett oder teilweise abgebrochen wird.
Eigentümer von Gebäuden sind verpflichtet den Neubau, Komplettabriss und alle wesentlichen Veränderungen von Gebäuden unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, in das Liegenschaftskataster übernehmen zu lassen.
Die Pflicht haftet grundsätzlich am Grundstück und verjährt nicht, das heißt, sie wird immer am aktuellen Eigentümer festgemacht.
Gebäude werden als Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters flächendeckend geführt.
Der Eintrag im Liegenschaftskataster dient damit der Sicherung des Eigentums und Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden.
In den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend:
- Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zur Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie
- Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben (§ 10 Abs. 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG).
Dabei kommt der Erfassung des Gebäudebestandes eine enorme Bedeutung zu.
Zwischen welchen Änderungen eines Gebäudebestandes wird unterschieden?
Es wird unterschieden in:
- Teilabriss auf einer Gebäudefläche < 10 m²
- Teilabriss auf einer Gebäudefläche > 10 m²
- Komplettabriss
Teilabriss Grundfläche < 10 m²
- unwesentliche Veränderung
- keine Meldung notwendig
- keine Kosten
weitere Hinweise unter:
- Was ist grundsätzlich bei Änderungen zu beachten? und
- Änderung des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster (Abriss)
Teilabriss Grundfläche > 10 m²
- wesentliche Veränderung
- Katastervermessung notwendig
- Beantragung beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
- Kostenbescheide gemäß SächsVermKoVO für:
- Vorbereitung
- Vermessung und
- Übernahme
ins Liegenschaftskataster
weitere Hinweise unter:
Komplettabriss
- wesentliche Veränderung
- schriftliche Meldung ausreichend
- kostenfreie Übernahme ins Liegenschaftskataster
weitere Hinweise unter:
- Was ist grundsätzlich bei Änderungen zu beachten? und
- Änderung des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster (Abriss)
Was ist grundsätzlich bei Änderungen im Gebäudebestand zu beachten?
Gebäudepunkt gleich Grenzpunkt
- Katastervermessung zur Grenzsicherung notwendig
- Beantragung beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
- Kostenbescheide gemäß SächsVermKoVO für:
- Vorbereitung
- Vermessung und
- Übernahme
ins Liegenschaftskataster
Gebäudepunkt ungleich Grenzpunkt
- kein Handlungsbedarf
- keine Kosten
Was ist bei Änderung der Nutzung der Fläche zu beachten?
Eigentümer sind verpflichtet die geänderte Nutzung ihres Flurstücks innerhalb von zwei Monate in das Liegenschaftskataster übernehmen zu lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die ehemalige Wohnbaufläche ausschließlich als Garten genutzt wird.
- Betrifft die Änderung das gesamte Flurstück ist eine Mitteilung ausreichend. Bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster entstehen keine Kosten.
- Entsteht eine neue Nutzungsartengrenze ist es erforderlich, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) mit der entsprechenden Aufnahme zu beauftragen.
Wo lässt sich das Liegenschaftskataster einsehen?
Der aktuelle Stand des Liegenschaftskatasters ist im Geoportal-Sachsenatlas mit Zuschaltung des Layers „ALKIS-Gesamt“ (ALKIS - Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) einsehbar und wird etwa wöchentlich aktualisiert.
Achtung: Die Qualität der Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte wird von dem jeweils zugrunde liegenden Erfassungsverfahren bestimmt und deshalb
- nicht zur Entnahme von Maßen und
- nicht zur präzisen Übertragung insbesondere von Grenzen in die Örtlichkeit
geeignet.
weitere Hinweise: Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster
Ansprechpartner und Kontakt
Wenn Sie weitere Fragen haben steht Ihnen die Geschäftsstelle des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung für weitere Auskünfte zur Verfügung und berät Sie gern:
Telefon: 0375 4402 25601
Telefax: 0375 4402 25709
E-Mail: vermessung@landkreis -zwickau.de
Öffnungszeiten der Geschäftstelle:
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag geschlossen
- Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend notwendig.
Besucheradresse:
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