Zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen sind zusätzlich auch Abgangsmeldungen für Schafe und Ziegen vorzunehmen.
Eine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schafen und Ziegen haben folgende Betriebe:
- Tierhalter
- Viehhandelsunternehmen
- Sammelstellen
Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law)
Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen.