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Die Abfallgebühren setzen sich aus:
- einer Sockelgebühr (der sogenannten Grundgebühr),
- Leistungsgebühren für Rest- und Bioabfall ( sogenannten Leerungsgebühren) und
- möglichen Zusatzgebühren zusammmen.
Diese werden den Grundstückeigentümmerinnen, Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigten per Gebührenbescheid berechnet.
Demgegenüber kommt für die Transportgebühr für Elektro(nik)-Altgeräte und die Gebühren für Restabfallsäcke derjenige auf, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Mit 49 Euro pro Person und Jahr belegt der Landkreis Zwickau gemäß der Siedlungsabfallbilanz 2021 des Freistaates Sachsen Platz zwei der im sächsischen Vergleich niedrigsten durchschnittlichen Abfallgebührenbelastung je Einwohnerin und Einwohner. Im sächsischen Durchschnitt beträgt diese 66 Euro pro Person.
Sockelgebühr
Die Höhe der vom Landkreis Zwickau grundstücksbezogen erhobenen Sockelgebühr für die darin enthaltenen Leistungen der Abfallbewirtschaftung bemisst sich wie folgt:
- 28,44 Euro je meldeamtlich mit Hauptwohnsitz im Landkreis Zwickau erfasster Einwohnerin und erfasstem Einwohner sowie je Einwohnergleichwert bei Gewerbebetrieben für Haushaltsabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die auf einem gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abfallwirtschaftssatzung 2024 angeschlossenen Grundstück anfallen als Jahresgrundbetrag.
- 28,44 Euro für angeschlossene Grundstücke gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abfallwirtschaftssatzung 2024 für ein Kalenderjahr als Jahresgrundbetrag.
Ändert sich innerhalb eines Kalenderjahres ein für diesen Gebührenmaßstab bestimmter Berechnungsfaktor für die Sockelgebühr, wird diese Änderung für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld besteht, mit 1/12 des Jahresgrundbetrages für das betreffende Kalenderjahr anteilig berechnet.
In der Sockelgebühr sind neben den Kosten der in der Grafik benannten Leistungen auch die Kosten der Erfüllung folgender Aufgaben enthalten:
- die Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung der Abfalllbewirtschaftung mit Abfallvermeidung;
- die Verwaltung, Organisation und Umsetzung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen;
- die Rekultivierung, Sanierung und Nachsorge von Deponien sowie
- die Entsorgung illegal abgelagerter, herrenloser Abfälle.
Leistungsgebühr Restabfall
Die Kosten der Einsammlung, des Transports sowie der Beseitigung von Restabfällen wird mittels der Leistungsgebühr Restabfall gedeckt. Sie wird volumenbezogen erhoben und beträgt je Entleerung für einen:
- 60-Liter-Behälter 2,53 Euro,
- 70-Liter-Restabfallsack 3,50 Euro,
- 80-Liter- Behälter 3,38 Euro,
- 120-Liter- Behälter 5,06 Euro,
- 240-Liter- Behälter 10,12 Euro,
- 1.100-Liter- Behälter 46,35 Euro.
Leistungsgebühr Bioabfall
Neben den Kosten der Einsammlung, des Transports und der Verwertung der Bioabfälle ist in der Leistungsgebühr Bioabfall auch die einmal jährliche Reinigung der Bioabfallbehälter enthalten. Auch sie bemisst sich nach deren Größe und beträgt je Entleerung für einen:
- 60-Liter-Behälter 1,52 Euro,
- 80-Liter-Behälter 2,02 Euro,
- 120-Liter-Behälter 3,04 Euro,
- 240-Liter-Behälter 6,07 Euro.
Transportgebühr für Elektro(nik)-Altgeräte
Die Abgabe von Elektro(nik)-Altgeräten an den Annahmestellen ist gebührenfrei, da die Kosten in der Sockelgebühr einkalkuliert sind. Werden die ausgedienten Geräte auf Antrag vom Grundstück abgeholt, fällt eine Transportgebühr an. Diese setzt sich aus der Anfahrtsgebühr zuzüglich einer Gerätegebühr für Großgeräte (bei dem mindestens eine der Abmessungen 0,50 Meter, aber keine 1,50 Meter überschreitet) und Maxigeräte (bei dem mindestens eine der Abmessungen 1,50 Meter, aber keine 3,00 Meter überschreitet) zusammen.
Die Anfahrtsgebühr wird auch dann erhoben, wenn zum vom beauftragten Entsorger mitgeteilten Abholtermin keine Geräte zur Einsammlung bereitgestellt sind (Leerfahrt) und der Abholtermin vom Antragsteller nicht bis einen Arbeitstag vorher in Textform bei beauftragten Entsorger abgesagt wurde.
Die Transportgebühr wird der antragstellenden Person nach der Abholung per Gebührenbescheid berechnet.
Gebührenhöhe:
Zusatzgebühr Abfallbehälterumstellung
Die Zusatzgebühr Abfallbehälterumstellung fällt für die Neuaufstellung von Restabfall- und Altpapiertonnen sowie für den Abzug von Biotonnen an. Sie beträgt für:
- Tonnen bis 240 Liter 10,00 Euro,
- 1 100 Liter-Tonnen 50,00 Euro.
Die Gebühr entfällt:
- wenn das Restabfallvolumen aufgrund der gleichzeitigen Aufstellung einer Biotonne verringert wird sowie
- bei Erstausstattung eines erstmalig angeschlossenen Grundstücks.
Zusatzgebühr Bereitstellungsservice
Werden Abfallbehälter zum Zweck der Entleerung aus Müllschleusen oder verschließbaren Standplätzen (Umzäunungen, Behälterschränken oder Räumen) geholt und wieder zurück gebracht, fällt je Abfalltonne und Entleerungsvorgang eine Zusatzgebühr Bereitstellungsserice an.
Beim Bereistellungsservice handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Zusatzleistung des Landkreises Zwickau, welche für Abfalltonnen ab 240 Liter beantragt werden kann. Dieser Antrag ist durch Eigentümerinnen, Eigentümer oder Bevollmächtigte schriftlich an den Landkreis zu stellen.
Ein Bereitstellungsservice ist nicht möglich, wenn der Transportweg der zu leerenden Tonne:
- zwanzig Meter überschreitet und/oder
- über Stufen, Absätze und Treppen führt.
Gebührenhöhe: